Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Text

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
  2. Absatz 2,Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
  3. Absatz 3,Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Absatz 3, ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
    2. Ziffer 2
      das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Absatz 2, angeführte dienstliche Verhältnis und
    3. Ziffer 3
      jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
    anzuführen.