(2)Absatz 2,Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe
des § 10,des Paragraph 10,,
des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
der Geschäftsordnung des Bundesrates
eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Art. 23e bis 23j B-VG und gemäß §§ 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Artikel 23 e bis 23 j B-VG und gemäß Paragraphen 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.