(2)Absatz 2,Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund eines österreichischen Ersuchens Vollstreckungsmaßnahmen durch oder lässt sie diese in ihrem Namen durchführen und bewirken die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist, so entfalten diese Maßnahmen in Österreich dieselbe Wirkung, sofern § 238 der Bundesabgabenordnung die entsprechende Wirkung vorsieht.Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund eines österreichischen Ersuchens Vollstreckungsmaßnahmen durch oder lässt sie diese in ihrem Namen durchführen und bewirken die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist, so entfalten diese Maßnahmen in Österreich dieselbe Wirkung, sofern Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung die entsprechende Wirkung vorsieht.