Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die österreichische Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und soweit diese aufgrund der durch die österreichischen Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässig sind. Hiefür ist Voraussetzung, dass Sicherungsmaßnahmen sowohl nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates als auch nach dem österreichischen Recht und der österreichischen Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können.
  2. Absatz 2,Das zentrale Verbindungsbüro kann nach entsprechender Ausfertigung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen an den anderen Mitgliedstaat stellen, wenn der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist oder ein Ersuchen um Vollstreckung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann. Diesem Ersuchen ist das Dokument, das in Österreich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch ermöglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in Österreich ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
  3. Absatz 3,Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch, für den um Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.
  4. Absatz 4,Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 5, sowie die Paragraphen 12 und 14 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133621