Absatz eins,Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die österreichische Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und soweit diese aufgrund der durch die österreichischen Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässig sind. Hiefür ist Voraussetzung, dass Sicherungsmaßnahmen sowohl nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates als auch nach dem österreichischen Recht und der österreichischen Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können.