Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie
    1. Ziffer eins
      in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben;
    2. Ziffer 2
      bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden;
    3. Ziffer 3
      die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
  2. Absatz 2,Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, fallen.
  3. Absatz 3,Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Absatz eins, nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133615