(2)Absatz 2,Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Abs. 3, von den in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Abs. 1 nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in Paragraph 4, genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Absatz 3,, von den in Paragraph 4, genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Absatz eins, nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.