Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
  2. Absatz 2,Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in Paragraph 4, genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Absatz 3,, von den in Paragraph 4, genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Absatz eins, nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.
  3. Absatz 3,Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen im Sinne der Paragraphen 5, 9, 11 und 13 der Landes- oder Gemeindebehörden sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133611