Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
- Ziffer eins„Beitreibungsrichtlinie“ die in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Richtlinie;
- Ziffer 2„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;
- Ziffer 3„ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
- Ziffer 4„Person“
- Litera aeine natürliche Person,
- Litera beine juristische Person,
- Litera ceine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
- Litera dalle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
- Ziffer 5„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
- Ziffer 6„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.