Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 bis F3 ist zulässig, wenn dadurch die Gesamtbruttomasse von 500 kg nicht überschritten wird.