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BGBl. I Nr. 110/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIVzum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV
Text
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
Artikel IX. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch IX. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wert-grenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins, bis 3 angeführten Wert-grenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.
(2)Absatz 2Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungs-rahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungs-rahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.