Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

BFG 2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV

Text

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch IX. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihr gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins, bis 3 angeführten Wert-grenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die von der Bundesministerin für Finanzen einzuholen ist.
  1. Absatz 2Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungs-rahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 3Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat die Bundesministerin für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007567

Dokumentnummer

NOR40133490