Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

BFG 2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV

Text

Haftungsübernahmen

Artikel römisch VIII. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG

  1. Ziffer eins
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundes-finanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagen-sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. Ziffer 3
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  4. Ziffer 4
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 850 Millionen Euro an Kapital und 1 850 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  6. Ziffer 6
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ihren Tochtergesellschaften Güterterminal Werndorf Projekt GmbH und Rail Test & Research GmbH durchzuführenden Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 27,1 Millionen Euro an Kapital und 27,1 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  7. Ziffer 7
    die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1.000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
  1. Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrunde-legung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. Absatz 3Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 7 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 6 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007567

Dokumentnummer

NOR40133489