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BGBl. I Nr. 110/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIVzum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV
Text
Artikel VII. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem ZeitpunktArtikel römisch VII. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch IV bis römisch VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt
bei Überschreitungen gemäß Artikel IV bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen,bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch IV bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen,
bei Überschreitungen gemäß Artikel V bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen, sowiebei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen, sowie
bei Überschreitungen gemäß Artikel VI Mehreinnahmenbei Überschreitungen gemäß Artikel römisch VI Mehreinnahmen
in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel IV Abs. 3 sowie Artikel VI Abs. 1 als Mehreinnahmen zur Be-deckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch IV Absatz 3, sowie Artikel römisch VI Absatz eins, als Mehreinnahmen zur Be-deckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
(2)Absatz 2Sollen Ausgaben mit bestimmtem Verwendungszweck (zweckgebundene Ausgaben, Ausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, Ausgaben auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel sowie auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) überschritten werden, darf die Bundesministerin für Finanzen der jeweiligen Überschreitung gemäß Artikel IV Abs. 1, Artikel V und Artikel VI Abs. 1 Z 1 und 2 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen entsprechend dem jeweils selben Verwendungszweck erfolgt.Sollen Ausgaben mit bestimmtem Verwendungszweck (zweckgebundene Ausgaben, Ausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, Ausgaben auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel sowie auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) überschritten werden, darf die Bundesministerin für Finanzen der jeweiligen Überschreitung gemäß Artikel römisch IV Absatz eins,, Artikel römisch fünf und Artikel römisch VI Absatz eins, Ziffer eins, und 2 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen entsprechend dem jeweils selben Verwendungszweck erfolgt.
(3)Absatz 3Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU jeweils nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene bzw. nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des jeweiligen Voranschlagsansatzes überschritten wird.