Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

BFG 2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV

Text

Artikel römisch VII. (1) Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch IV bis römisch VI darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhergesehene Ausgaben dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanz-rahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

  1. Ziffer eins
    bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch IV bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen,
  2. Ziffer 2
    bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgabeneinsparungen, sowie
  3. Ziffer 3
    bei Überschreitungen gemäß Artikel römisch VI Mehreinnahmen
in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch IV Absatz 3, sowie Artikel römisch VI Absatz eins, als Mehreinnahmen zur Be-deckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
  1. Absatz 2Sollen Ausgaben mit bestimmtem Verwendungszweck (zweckgebundene Ausgaben, Ausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, Ausgaben auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel sowie auf Grund spezieller Rechtsvorschriften) überschritten werden, darf die Bundesministerin für Finanzen der jeweiligen Überschreitung gemäß Artikel römisch IV Absatz eins,, Artikel römisch fünf und Artikel römisch VI Absatz eins, Ziffer eins, und 2 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen entsprechend dem jeweils selben Verwendungszweck erfolgt.
  2. Absatz 3Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU jeweils nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene bzw. nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des jeweiligen Voranschlagsansatzes überschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007567

Dokumentnummer

NOR40133488