Bundesfinanzgesetz 2012
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,
BG
Artikel 5,
01.01.2012
BFG 2012
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV
Artikel römisch fünf. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlags-ansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.
13.03.2019
20007567
NOR40133486