Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

BFG 2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV

Text

Überschreitungsermächtigungen

Artikel römisch IV. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Vor-anschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.

  1. Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen in dem selben variablen Ausgabenbereich derselben Unter-gliederung sichergestellt ist.
  2. Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. Ziffer eins
      bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Paragraph 17 a, BHG), aus zweckgebundenen Ein-nahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51227, 2/51247 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
    2. Ziffer 2
      bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (Paragraphen 41, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit 53 Absatz 5, BHG) zu Gunsten dieser Vor-anschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51237 sicherzustellen ist;
    3. Ziffer 3
      bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Ziffer eins und 2 fallenden Rücklagen zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51267 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007567

Dokumentnummer

NOR40133485