Bundesfinanzgesetz 2012
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,
BG
Artikel 4,
01.01.2012
BFG 2012
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV
Artikel römisch IV. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Vor-anschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.
13.03.2019
20007567
NOR40133485