Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

BFG 2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV

Text

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel römisch III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2012 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins) ab, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

  1. Absatz 2Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegen-über dem beim Voranschlagsansatz 2/16904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007567

Dokumentnummer

NOR40133484