Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

BFG 2012

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XIV

Text

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel römisch II. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. Ziffer 2
    zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 7/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Untergliederung 58)
  3. Ziffer 3
    abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 8/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt ver-rechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag ver-mindert sich um jene Beträge, die im Finanzjahr 2012 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden.
  1. Absatz 2Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2,, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel römisch III und Artikel römisch VI Absatz 2, ergeben.
  2. Absatz 3Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins, und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen er-mächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007567

Dokumentnummer

NOR40133483