Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

08.12.2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Text

4. Abschnitt
Beschränkung von Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Genehmigungspflichten

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Soweit die Absatz 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb des Unternehmens
    2. Ziffer 2
      der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
    3. Ziffer 3
      der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.
    Unter Unternehmen sind juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften zu verstehen.
  2. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen der Absatz 3, 4 und 10 bedarf ein in Absatz eins, genannter Vorgang einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, unterliegt und in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV betrifft. Derartige Bereiche sind solche
    1. Ziffer eins
      der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs, insbesondere
      1. Litera a
        Verteidigungsgüterindustrie,
      2. Litera b
        Sicherheitsdienste;
    2. Ziffer 2
      der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere
      1. Litera a
        Krankenhäuser, Rettungs- und Notarztwesen,
      2. Litera b
        Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz,
      3. Litera c
        Energieversorgung im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 110 und des Gaswirtschaftsgesetzes - GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,,
      4. Litera d
        Wasserversorgung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215,
      5. Litera e
        Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,,
      6. Litera f
        Verkehr im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, und des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286,
      7. Litera g
        Universitäten im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. römisch eins Nr. 120 Fachhochschulen im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, Bundesgesetzblatt 340 aus 1993,, Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Eine Genehmigung nach Absatz 2, ist nur dann erforderlich, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      der Erwerber des Unternehmens, der Beteiligung oder des beherrschenden Einflusses eine Person oder Gesellschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, ist, die kein Unionsbürger oder Bürger des EWR oder der Schweiz ist oder ihren Sitz in einem Drittstaat hat, sofern es sich bei dem Drittstaat nicht um einen Mitgliedstaat des EWR oder die Schweiz handelt, oder
    2. Ziffer 2
      eine Genehmigungspflicht von Amts wegen gemäß Absatz 10, vorgeschrieben wird.
    Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, nach dem Erwerb dieser Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind hinzuzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Anteile anderer juristischer Personen oder Gesellschaften an dem zu erwerbenden Unternehmen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen juristischen Person oder Gesellschaft hält, und
    2. Ziffer 2
      Stimmrechte anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins,, mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.
  5. Absatz 5,Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, allein als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, gemeinsam erfolgt.
  6. Absatz 6,Der Antrag auf Genehmigung ist von dem oder den Erwerbern zu stellen
    1. Ziffer eins
      vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
    2. Ziffer 2
      im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.
  7. Absatz 7,Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, oder 2;
    4. Ziffer 4
      Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
    5. Ziffer 5
      Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV zu befürchten ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.
    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  9. Absatz 9,Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Absatz 7, Ziffer 2, ist mit Bescheid entweder
    1. Ziffer eins
      der Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Interessen nicht zu befürchten ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die genannten Interessen zu befürchten ist,
      1. Litera a
        die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen Auflagen zu erteilen, oder
      2. Litera b
        die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefahr nicht ausreichen.
    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  10. Absatz 10,Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 7, oder Absatz 8, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
  11. Absatz 11,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich durch andere als die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Erwerber vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte am Erwerber halten oder einen beherrschenden Einfluss auf den Erwerber ausüben und
    2. Ziffer 2
      begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 3, Ziffer eins, umgangen werden soll, und
    3. Ziffer 3
      begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang eine Gefährdung der in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Interessen zu befürchten ist.
  12. Absatz 12,Auf das Verfahren gemäß Absatz 10, sind die Absatz 8 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
  13. Absatz 13,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.