Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Unterabschnitt 3

Vollstreckungshilfe

Paragraph 117,

  1. Absatz einsAmtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
    1. Litera a
      völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
    2. Litera b
      der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 Sitzung 1 (Beitreibungsrichtlinie).
  2. Absatz 2In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  3. Absatz 3Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
  4. Absatz 4Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.