Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Unterabschnitt 3

Vollstreckungshilfe

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
    1. Litera a
      völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
    2. Litera b
      der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).
  2. Absatz 2,In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
  4. Absatz 4,Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.