Absatz eins,Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Berufung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 245, bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.