Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Steuerschuldner hat bis zum Fälligkeitstag eine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung näher regeln.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)