Absatz eins,Der Hauptausschuss kann
- Ziffer einszu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG abgeben;
- Ziffer 2einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten;
- Ziffer 3Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.