Absatz einsUnternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Meldungen gemäß Paragraph eins a,