Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz eins,Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Absatz eins, ist die Bundesregierung betraut.