Absatz eins,Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.