Kurztitel

Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsDie Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. römisch II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Absatz eins, ist die Bundesregierung betraut.