(5)Absatz 5Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern im Ausmaß der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß § 24 GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern im Ausmaß der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der E-Control in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß Paragraph 24, GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.