Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Absatz eins,, 2 und 4: Verfassungsbestimmung

Text

Aufgaben der Regulierungskommission

Paragraph 12,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG 2010 sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;
    2. Ziffer 2
      die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;
    3. Ziffer 3
      die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2, ElWOG 2010 sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;
    4. Ziffer 4
      die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010 und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    6. Ziffer 6
      die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2,
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 49, ElWOG 2010 sowie Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 70, GWG 2011;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 und Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.
  3. Absatz 3Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Regulierungskommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.