Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Verfahrenskonzentration

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Ist eine Erdgasleitungsanlage, die nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig ist, auch nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K) genehmigungspflichtig oder sind in einer nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Erdgasleitungsanlage Anlagenteile enthalten, die nach dem EG K genehmigungspflichtig sind, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach dem EG K, es sind jedoch dessen materiell-rechtliche Genehmigungsregelungen bei der Genehmigung der Erdgasleitungsanlage anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Anlagen oder Anlagenteile von Erdgasleitungsanlagen, die eine Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr aufweisen, findet zusätzlich zu Absatz eins, auch Paragraph 7, Absatz 2 und 3 EG K Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Bescheid für Erdgasleitungsanlagen gemäß Absatz 2, hat den Erfordernissen von Paragraph 8, Absatz 3, EG K zu entsprechen. Die Entscheidung über deren Genehmigung ist unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, EG K zu veröffentlichen.