Absatz eins,Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:
- Ziffer einsder Genehmigungswerber;
- Ziffer 2alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten;
- Ziffer 3die Nachbarn (Absatz 2,), soweit ihre nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geschützten Interessen berührt werden;
- Ziffer 4Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß Paragraph 137, Absatz 3, gestellt haben;
- Ziffer 5das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat, soweit das Verfahren Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt.