Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

4. Hauptstück
Grundsätze der Entgeltermittlung

Entgeltermittlung und Kostenwälzung

Paragraph 83,

  1. Absatz einsDas Systemnutzungsentgelt des Verteilernetzes ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt bzw. auf die Ein- und Ausspeisepunkte zu beziehen. Die Ermittlung erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.
  2. Absatz 2Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber resultierenden Erlöse sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs sind in der Verordnung gemäß Paragraph 72, Absatz 3, festzusetzen. Grundlage für die Festlegung der Ausgleichszahlung sind jene Kosten und jenes Mengengerüst, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte bilden.
  3. Absatz 3Die Kosten der Netzebene 1 eines Netzbetreibers sind der Ermittlung des Netznutzungsentgelts gemäß Paragraph 73, zu Grunde zu legen. Die Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereichs sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 und 3 zu überwälzen. Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Das zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde durch Verordnung gemäß Paragraph 72, Absatz 3, zu bestimmen. Dabei sind die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zwischen transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich zu verteilen.