Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

4. Teil
Virtueller Handelspunkt

Aufgaben und Pflichten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDer Virtuelle Handelspunkt ist ein dem Marktgebiet zugeordneter virtueller Punkt, an dem Erdgas von Marktteilnehmern, auch ohne Netzzugangsberechtigung für das betreffende Marktgebiet, gehandelt werden kann. Der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt erfolgt auf der Basis der operativen Regelungen des Marktgebietsmanagers und der Fernleitungsunternehmen gemäß den Marktregeln. Der Virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen.
  2. Absatz 2Der Marktgebietsmanager benennt den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gegenüber der Regulierungsbehörde.
  3. Absatz 3Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig, insbesondere vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen, zu sein. Weiters gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      er ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu führen und mit einem Grundkapital von mindestens 2 Millionen Euro auszustatten;
    2. Ziffer 2
      Personen der Unternehmensleitung dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten;
    3. Ziffer 3
      der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
  4. Absatz 4Dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sind zum Zwecke der Konzentration des Gashandels am Virtuellen Handelspunkt, folgende Aufgaben übertragen:
    1. Ziffer eins
      der selbständige Betrieb des Virtuellen Handelspunktes in Kooperation mit dem Marktgebietsmanager;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung kommerzieller Hub-Dienstleistungen, insbesondere „Title Tracking“ zum Nachweis des Eigentumsübergangs von Erdgas am Virtuellen Handelspunkt;
    3. Ziffer 3
      die elektronische Protokollierung und die Abrechnung der Energiemengen aus Handelsgeschäften am Virtuellen Handelspunkt;
    4. Ziffer 4
      die Abwicklung von Handelsnominierungen im Dauerbetrieb (168 Stunden pro Woche) im Zusammenhang mit Marktteilnehmern am Virtuellen Handelspunkt;
    5. Ziffer 5
      die Bereitstellung einer elektronischen „Back-up/Back-down“-Plattform zur bestmöglichen Aufrechterhaltung der Abwicklung von Handelsgeschäften im Falle von Unter- bzw. Überlieferungen in den Virtuellen Handelspunkt;
    6. Ziffer 6
      die Bereitstellung einer überregionalen Anbindung an benachbarte Marktgebiete in Kooperation mit benachbarten Netzbetreibern;
    7. Ziffer 7
      die Kooperation mit Börsen und Abwicklungsstellen für Börsegeschäfte, hinsichtlich der Abwicklung von Börsenominierungen im Auftrag der Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte (Clearinghouse) in Bezug auf den Virtuellen Handelspunkt;
    8. Ziffer 8
      die Bereitstellung einer überregionalen Balancing Plattform in Kooperation mit den betroffenen Netzbetreibern entsprechend der europarechtlichen Vorgaben.
  5. Absatz 5Darüber hinaus ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes berechtigt, sämtliche sonstige Aufgaben und Funktionen, die für den Betrieb des Virtuellen Handelspunktes im Sinne dieses Gesetzes notwendig und nützlich sind, anzubieten, sofern dadurch die in Absatz 4, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
  6. Absatz 6Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist verpflichtet, aktiv Konsultierungsprozesse mit Marktteilnehmern und der Regulierungsbehörde durchzuführen Die Regulierungsbehörde ist überdies berechtigt, die Implementierung von Dienstleistungen, die im Zuge dieses Konsultierungsprozesses von den Marktteilnehmern gewünscht werden, vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes einzufordern. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Dienstleistungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards entsprechend EASEE Gas, der Agency for the Cooperation of Energy Regulators (ACER), der European Network of Transmission System Operators for Gas (ENTSOG) sowie European Federation of Energy Traders (EFET) sind und aus wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden können.
  7. Absatz 7Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat folgende Pflichten und Bedingungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist es untersagt, jene Personen, die seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
    2. Ziffer 2
      Zur sachgerechten Beurteilung des gesetzeskonformen Betriebs des Virtuellen Handelspunktes ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes verpflichtet, den Betrieb zu dokumentieren und auf begründetes Verlangen der Regulierungsbehörde, Einsicht in diese Dokumentation zu gewähren.
    3. Ziffer 3
      Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen hat der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.
    4. Ziffer 4
      Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat insbesondere Sorge zu tragen, dass bilaterale Preisdaten streng vertraulich behandelt werden, sofern dies nicht sonstige gesetzliche Verpflichtungen verletzt. Besondere Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten gegenüber seinen Gesellschaftern.
    5. Ziffer 5
      Die Gesellschafter des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes unterlassen jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes behindern oder gefährden würde. Alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Kontraktoren bzw. Dienstleistern müssen mit entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtungen abgesichert sein.
    6. Ziffer 6
      Darüber hinaus stellt der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes durch geeignete Compliance-Maßnahmen sicher, dass die Vertraulichkeit auch in Bezug auf seine Funktionen bei Börsegeschäften und außerbörslichen Geschäften gewahrt ist.
    7. Ziffer 7
      Für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes tätige und für den OTC Handel verantwortliche Personen dürfen zur gleichen Zeit nicht für den Börsebetrieb verantwortlich sein. Der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes eingerichtete Vertraulichkeitsbereich des „Middle Office“ hat für alle OTC-Tätigkeiten und physischen Hub-Dienstleistungen zu gelten, wohingegen der Vertraulichkeitsbereich „Market Operations“ die gesetzlichen Anforderungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gasbörse sicherstellen muss. Ein vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu bestellender Compliance Officer, überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften. Ein von diesem Compliance Officer jährlich zu verfassender Bericht, ist der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
    8. Ziffer 8
      Zur Zwecke der Transparenz veröffentlicht der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes regelmäßig allgemeine Marktinformationen in anonymisierter und aggregierter Form, im Internet. Des Weiteren stellt der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, potentiell marktbeeinflussende Informationen, sofern er davon Kenntnis erlangt, nicht diskriminierend und ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Form zur Verfügung.
    9. Ziffer 9
      Die Paragraph 9 bis Paragraph 11, gelten auch für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes.