(2)Absatz 2Hat der Fernleitungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde - sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist - verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
die Regulierungsbehörde fordert den Fernleitungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;
die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen;
die Regulierungsbehörde verpflichtet den Fernleitungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.