Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Informationspflichten

Paragraph 61,

Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, die Endverbraucher, deren Kundenanlage an ihr Netz angeschlossen ist, über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.