Absatz einsKommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Regulierungsbehörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Gaswirtschaftsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
Paragraph 57,
22.11.2011