Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Umgründung

Paragraph 54,

  1. Absatz einsBei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Absatz 2 und 3 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
  2. Absatz 2Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Absatz eins, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 44, erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.