Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Entziehung

Paragraph 53,

Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß Paragraph 43, zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 44,) nicht mehr vorliegen;
  2. Ziffer 2
    ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 51, nachzuweisen, nicht nachkommt;
  3. Ziffer 3
    der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.