Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

3. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

Endigungstatbestände

Paragraph 52,

Die Genehmigung gemäß Paragraph 43, endet:

  1. Ziffer eins
    durch Entziehung der Genehmigung gemäß Paragraph 53 ;,
  2. Ziffer 2
    durch Zurücklegung der Genehmigung;
  3. Ziffer 3
    durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
  4. Ziffer 4
    durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus Paragraph 54, nichts anderes ergibt;
  5. Ziffer 5
    durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  6. Ziffer 6
    durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 57 ;,
  7. Ziffer 7
    wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, oder Ziffer 72, umschriebenen Merkmale zutreffen.