Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

3. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

1. Abschnitt
Voraussetzungen

Genehmigung

Paragraph 43,

Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.