Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Erhöhung der ausweisbaren Kapazität

Paragraph 35,

  1. Absatz einsFührt die Ermittlung der Kapazitäten nach Paragraph 34, Absatz 2, zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten dauerhaft nicht in einem Maß angeboten werden können, das der Nachfrage nach Kapazität und der Prognose nach Paragraph 34, Absatz eins, entspricht, hat der Marktgebietsmanager die Anwendung geeigneter Maßnahmen zu koordinieren, die die Ermittlung eines entsprechend erhöhten Kapazitätsangebotes ermöglichen. Netznutzungsentgelte für Transporte im Verteilernetz gemäß dem ersten Satz sind von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 70, zu bestimmen und vom Verteilergebietsmanager einzuheben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet mit dem Marktgebietsmanager diesbezüglich zusammenzuarbeiten und die geeigneten Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Führt die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz eins, nicht zur Deckung der Kapazitätsnachfrage und liegen dauerhaft oder häufig hohe tatsächliche Lastflüsse vor und sind in Zukunft keine niedrigeren Lastflüsse zu erwarten, haben die Fernleitungsnetzbetreiber den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes zu prüfen und bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn die Prognose gemäß Paragraph 34, Absatz eins, dauerhaft oder häufig hohe tatsächliche Lastflüsse erwarten lässt.