Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Allgemeine Bedingungen des Verteilergebietsmanagers

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen Ausschussbericht VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern Ausschussbericht VGM-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilergebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.
  2. Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanager dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
  3. Absatz 3Die Ausschussbericht VGM-BGV haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklung des Nominierungs- und Fahrplanmanagements durch den Verteilergebietsmanager;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    4. Ziffer 4
      das Ausgleichsenergiemanagement durch den Verteilergebietsmanager im Verteilergebiet;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
    6. Ziffer 6
      das Verfahren und die Modalitäten für den Netzzugang im Verteilernetz (Paragraph 27,) bzw. den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (Paragraph 123,);
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
  4. Absatz 4Die Ausschussbericht VGM-Netz haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    4. Ziffer 4
      das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
    7. Ziffer 7
      die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
    8. Ziffer 8
      das von den Verteilernetzbetreibern gemäß Paragraph 24, zu leistende Entgelt;
    9. Ziffer 9
      Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.