Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Unabhängigkeit des Verteilergebietsmanagers

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer Verteilergebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 18, oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen.
  2. Absatz 2Der Verteilergebietsmanager ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.