Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

2. Abschnitt
Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager

Verteilergebietsmanager

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDas Verteilergebiet umfasst die Verteilerleitungsanlagen der Netzebenen 1 bis 3 im jeweiligen Marktgebiet.
  2. Absatz 2Verteilergebietsmanager sind für das
    1. Ziffer eins
      Marktgebiet Ost: das von den Betreibern der Leitungen der Anlage 1 benannte Erdgasunternehmen;
    2. Ziffer 2
      Marktgebiet Tirol: das von der TIGAS-Erdgas Tirol GmbH benannte Erdgasunternehmen;
    3. Ziffer 3
      Marktgebiet Vorarlberg: das von der VEG Vorarlberger Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, angeführten Unternehmen haben die Verteilergebietsmanager gegenüber der Regulierungsbehörde zu benennen. Die Benennung des Verteilergebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Verteilergebietsmanager in der Lage ist, die Pflichten gemäß Paragraph 18, effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des Paragraph 20, erfüllt.
  4. Absatz 4Wenn bis 3. März 2012 kein Verteilergebietsmanager gemäß Absatz 2, benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Absatz 2, ein geeigneter Verteilergebietsmanager benannt wird.