Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Allgemeine Bedingungen des Marktgebietsmanagers

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Marktgebietsmanagers und den Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Marktgebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.
  2. Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers müssen nichtdiskriminierend sein und dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Bilanzgruppenkoordinator und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
    2. Ziffer 2
      sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
  3. Absatz 3Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklung des Nominierungsmanagements durch den Marktgebietsmanager;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten;
    5. Ziffer 5
      die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten.