Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz hat
    1. Ziffer eins
      die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
    2. Ziffer 2
      die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
    4. Ziffer 4
      die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
    zum Gegenstand, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden, sowie
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.