Absatz einsDieses Bundesgesetz hat
- Ziffer einsdie Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;
- Ziffer 2die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
- Ziffer 3die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie
- Ziffer 4die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.