VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in Paragraph eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben wird
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2011,
K
Artikel eins
05.11.2011
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2011, V 34/11-10, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge “Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)” in Paragraph eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, kundgemacht in der Stadtzeitung von Hall in Tirol, Nr. 36 aus 2004, vom 7. Oktober 2004 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Hall in Tirol im Zeitraum vom 8. bis. 25. Oktober 2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“
16.02.2023
20007513
NOR40132639