Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Änderung der Frequenzzuteilung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
    2. Ziffer 2
      dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
    3. Ziffer 3
      dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist oder
    4. Ziffer 4
      Frequenznutzungsrechte, die vor dem 26. Mai 2011 bestanden haben, nach Ablauf des 25. Mai 2016 nicht den Anforderungen des Paragraph 54, Absatz eins a bis eins b entsprechen.
    Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.
  2. Absatz 2,In den Verfahren nach Absatz eins, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
  3. Absatz 3,Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Absatz eins, oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde (Paragraph 54, Absatz 3,) die vorgeschriebene Frequenznutzung insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
  5. Absatz 5,Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen (Paragraph 55,) abweichen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuhören.
  6. Absatz 6,Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Schlagworte

Technologieneutralität

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132611