Absatz eins,Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn
- Ziffer einsauf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
- Ziffer 2dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
- Ziffer 3dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist oder
- Ziffer 4Frequenznutzungsrechte, die vor dem 26. Mai 2011 bestanden haben, nach Ablauf des 25. Mai 2016 nicht den Anforderungen des Paragraph 54, Absatz eins a bis eins b entsprechen.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.