Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDie Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.
  2. Absatz eins aErweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenznutzungsrechten eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 57, zu erfolgen.
  3. Absatz 2Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Absatz eins, dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.
  4. Absatz 3Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  5. Absatz 4Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von den Fernmeldebüros zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt wurden, die Bewilligung zum Betrieb (Paragraph 83,) erteilt und die Gebühren gemäß Paragraph 82, vorgeschrieben wurden,
    2. Ziffer 2
      der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,
    3. Ziffer 3
      Angaben über Identität des Rechtsnachfolgers,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.

Der Bescheid (Ziffer eins,) geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132610