Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß Paragraph 43, die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
  2. Absatz 2,Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
  5. Absatz 5,Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine angemessene zeitliche Befristung,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß Paragraph 90, zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
    4. Ziffer 4
      eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt oder geändert wird,
    5. Ziffer 5
      Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864 a ABGB oder dem Paragraphen 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Schlagworte

Kommunikationsnetz

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132600