Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Beachte

Absatz 2, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 ende vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.