Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben
    1. Ziffer eins
      ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Paragraph 69, Absatz 3, ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
    3. Ziffer 3
      ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Erbringer und zum telefonischen Auskunftsdienst im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, zu gewähren,
    4. Ziffer 4
      auf Nachfrage von anderen Betreibern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 69, Absatz 3,, sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 69, Absatz 3 und 4 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen und
    5. Ziffer 5
      den Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Betreiber, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4,
  3. Absatz 3,Kommt zwischen dem Betreiber und den in Absatz eins, Ziffer 4, Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des Paragraph 69, Absatz 3 und 4 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
  4. Absatz 4,Soweit ein Teilnehmer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der Paragraphen 90, Absatz 6 und 98 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Schlagworte

Vermittlungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132561