Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie Paragraph 15, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
    1. Ziffer eins
      Sicherheit des Netzbetriebes,
    2. Ziffer 2
      Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
    3. Ziffer 3
      Interoperabilität von Diensten und
    4. Ziffer 4
      Einhaltung der gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
    entsprechen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132559