Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 278 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat

Paragraph 278 f,

  1. Absatz eins,Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) mit den im Paragraph 278 e, genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Absatz eins, oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) zu begehen.