Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181 i

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

Paragraph 181 i,

Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im Paragraph 181 h, mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.